38. Wo finden Sie Informationen über umweltfreundliche Farben, Lacke und Antifouling-Beschichtungen für Ihr Boot?
Beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
In der Sportbootführerscheinverordnung.
Beim Umweltbundesamt.
In der Sportbootvermietungsverordnung.
58. Welche Veröffentlichungen enthalten wichtige Regeln und Tipps für Wassersportler, Empfehlungen zur Ausrüstung von Sportbooten sowie Hinweise zu umweltgerechtem Verhalten auf dem Wasser?
Nautische Publikationen wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und „Sicher auf See“.
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt und nautische Publikationen wie „Sicher auf See“
Nautische Publikation wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und Internationales Signalbuch.
Internationales Signalbuch und Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.
59. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Sportboot mit Elektromotor ohne Fahrerlaubnis geführt werden?
Bis zu einer Antriebsleistung von 11,03 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
Es darf immer ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.
Die Antriebsleistung beträgt höchstens 7,5 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
Es darf nie ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebleistung.
75. Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?
Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird.
Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen.
Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger.
78. Welche Sicherheitsmaßnahmen hat der Fahrzeugführer im Rahmen seiner seemännischen Sorgfaltspflicht vor Fahrtantritt zum Schutze und für die Sicherheit der Personen an Bord zu treffen?
Der Fahrzeugführer hat die Gäste an Bord über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.
Der Fahrzeugführer hat die Besatzungsmitglieder und Gäste über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.
Der Fahrzeugführer muss die Besatzungsmitglieder und Gäste anweisen, dass sie sich über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord informieren, sich die Gebrauchsanweisungen der Rettungs- und Feuerlöschmittel ansehen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen achten, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.
Der Fahrzeugführer hat die verantwortlichen Besatzungsmitglieder über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.
144. In welcher Vorschrift findet man die Regeln zum Befahren von Verkehrstrennungsgebieten?
In den Kollisionsverhütungsregeln und der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
In der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
In den Kollisionsverhütungsregeln.
In den „Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)“.
153. Welche örtlichen Sondervorschriften zusätzlich zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und zur Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) gibt es und was ist darin geregelt?
Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS), die besondere örtliche Regelungen enthalten und Hinweise für die einzelnen Seeschifffahrtsstraßen geben.
Das Seesicherheitsuntersuchungsgesetz sowie die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, die jeweils wichtige Vorschriften über das Verhalten nach einem Zusammenstoß auf den jeweiligen Seeschifffahrtsstraßen enthalten.
Die Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) sowie die nautische Veröffentlichung „Sicherheit auf dem Wasser“, herausgegeben durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), mit wichtigen Regeln und Tipps für Wassersportler.
Die Nachrichten für Seefahrer (NfS), herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sowie die Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) der örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, die auf alle Veränderungen hinsichtlich Betonnung, Befeuerung, Wracks und Untiefen sowie auf die Schifffahrt betreffende Maßnahmen und Ereignisse hinweisen.
169. Wo darf Wasserski gelaufen, Wassermotorrad gefahren oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden?
Auf der hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern, sofern dabei ein Abstand von mindestens 100 m zum Ufer eingehalten wird.
Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Innerhalb der Seeschifffahrtsstraße auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
Im Fahrwasser, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
Außerhalb des Fahrwassers, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Im Fahrwasser auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
171. Wo ist das Ankern verboten?
Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
Im Fahrwasser, wenn es durch die Generaldirektion Wasserstraßen- und
Schifffahrt (GDWS) bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.
174. Wo findet man Regeln für das Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK)?
Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie im Seeaufgabengesetz.
Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in der Sportbootführerscheinverordnung.
Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Kollisionsverhütungsregeln.
Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
183. Woran ist ein militärisches Warngebiet zu erkennen, das wegen Schießübungen für die Schifffahrt gesperrt ist?
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der zuständigen Polizeiverordnung des Wasserwirtschaftsamtes für Übungs-, Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Sperr- und Warngebietsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden..
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Schifffahrtsordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Rheinpolizeiverordnung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
225. Wie hat man sich beim Befahren von Naturschutzgebieten und Nationalparken zu verhalten?
Befahrensregelungen beachten und sich bei der Nationalparkverwaltung anmelden.
Befahrensregelungen beachten.
Befahrensregelungen beachten sowie Wasserschutzpolizei und Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt informieren.
Befahrensregelungen sowie Festlegungen der Ordnungsämter beachten.
226. Welche Sondervorschriften enthalten die örtlichen Befahrensregelungen in den Naturschutzgebieten und Nationalparks?
Befahrensverbote, Befahrensbeschränkungen, Mindestgeschwindigkeiten, besondere Regelungen für das Befahren von Verkehrstrennungsgebieten.
Befahrensverbote, meteorologische Beschränkungen, besondere Regelungen für das Befahren der Tiefwasserzonen.
Befahrensverbote, Befahrensbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, besondere Regelungen für das Wasserskilaufen, das Fahren mit Wassermotorrädern und das Segelsurfen.
Befahrensverbote, Schifffahrtssperrungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, besondere Regelungen für das Befahren von Windparks.
227. Welche Verkehre können in einer ausgewiesenen Erlaubniszone zugelassen werden?
Bestimmte Fischereifahrzeuge.
Bestimmte Wassersportgeräte.
Bestimmte Bodeneffekt- und Luftkissenfahrzeuge.
Bestimmte Arbeitsgeräte für die Erkundung fossiler Brennstoffe.
228. Was verstehen Sie gemäß Nordsee-Befahrens-Verordnung (NordSBefV) unter Schnellfahrkorridore?
Ausgewiesene Wasserflächen für bestimmte Sportbootverkehre.
Ausgewiesene Wasserflächen für den gewerblichen Verkehr.
Wasserflächen zum Starten und Landen von Wasserflugzeugen.
Wasserflächen, von denen Taucher 500 m Abstand halten müssen.
229. Wie hoch, soweit die Nordsee-Befahrens-Verordnung (NordSBefV) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist die maximale Geschwindigkeit, die ein Maschinenfahrzeug in Nationalparken im Bereich der Nordsee fahren darf?
12 Knoten über Grund.
12 Knoten Fahrt durchs Wasser.
10 Knoten Fahrt über Grund.
10 Knoten Fahrt durchs Wasser.
231. Welche amtlichen nautischen Veröffentlichungen geben Aufschluss über das Fahrtgebiet?
Seekarten, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, Seehandbücher, Gezeitentafeln oder -kalender, Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS).
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbücher, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, Gezeitentafeln oder -kalender, Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
Schifffahrtspolizeiliche Anordnungen, Gezeitentafeln oder Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS).
Seekarten, Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbücher, Gezeitentafeln oder -kalender, Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS).
233. Welchen Effekt können Wind und gegenläufiger Tidenstrom im Bereich von Seegaten haben?
Der Tidenstrom wird durch den Wind verstärkt.
Keinen.
Der Tidenstrom glättet die Windsee.
Steile und aufbäumende Seen (Brecher).
274. Welche Sicherheitsmaßnahmen sind an Bord aufgrund der seemännischen Sorgfaltspflicht neben den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln bei verminderter Sicht zu treffen?
Insbesondere alle technischen Anlagen, z. B. Radar, AIS, Echolot, Selbststeueranlage einschalten und in einem Revier mit Landradarberatung die Radarberatung über UKW-Sprechfunk anfordern.
Insbesondere alle Navigationsanlagen sorgfältig gebrauchen, die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs erhöhen (z. B. Radarreflektor, AIS) und die Verkehrszentrale ständig über Kurs und Geschwindigkeit informieren.
Insbesondere alle Navigationsanlagen sorgfältig gebrauchen, die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs erhöhen (z. B. Radarreflektor, AIS) und in einem Revier mit Landradarberatung die Radarberatung über UKW-Sprechfunk mithören.
Insbesondere alle technischen Anlagen, z. B. Radar, Echolot, AIS, Selbststeueranlage, einschalten und die Verkehrszentrale ständig über Kurs und Geschwindigkeit informieren.
275. Welche Sicherheitsmaßnahmen sind auf See vor Eintritt von schwerem Wetter (Starkwind, Sturm) zu treffen?
Verschlusszustand herbeiführen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Seenotsignalmittel zum Einsatz vorbereiten.
Türen schließen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Radar, Ruder und UKW besetzen.
Verschlusszustand herbeiführen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste anlegen und andere Rettungsmittel bereithalten; wenn erforderlich und möglich Schutzhafen anlaufen.
Türen schließen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Seenotsignalmittel zum Einsatz vorbereiten.

